Im Rahmen der Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung technischer Systeme, die dazu geeignet sind, die Leistung und das Verhalten von MitarbeiterInnen zu überwachen (Betriebsverfassungsgesetz §87(1)6), ist es unbedingt notwendig, dass eine betriebliche Vereinbarung getroffen wird, die die Gefahr des "gläsernen Menschen" bannt. Diese Vereinbarung sollte möglichst klare Regelungen enthalten, welche Daten erhoben und gespeichert werden dürfen und in welcher Form und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen. Das ist aber nicht alles! Die Regelungen sollten weiter gehen und Fragen der Qualifizierung, der Gesundheit an Bildschirmarbeitsplätzen, der Arbeitsorganisation im Umfeld der Technik-Anwendung, und - sehr wichtig - Verfahrensfragen (Spielregeln, Konfliktregelungen, etc.) umfassen.
Wir empfehlen grundsätzlich, EDV-Rahmen-Betriebsvereinbarungen und ergänzende System-Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Die Aspekte, die für alle Computersysteme im Unternehmen grundsätzliche Gültigkeit bekommen sollen, werden in der EDV-Rahmen-Betriebsvereinbarung geregelt. Spezielles und Konkretes, das nur für das ZeitTechnik-System gelten soll, wird dann in der System-Betriebsvereinbarung, die dann relativ knapp gehalten werden kann, geregelt.