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ZeitWort des Monats

Dienstreise

Man könnte es so definieren: "Auf einer Dienstreise übt ein/e Arbeitnehmer(in ihre/seine berufliche Tätigkeit vorübergehend an einem Ort aus, der nicht dem gewöhnlichen Arbeits- oder Wohnort entspricht." Kein Gesetz liefert eine Definition.

Zu Dienstreisen zählen Fahrten zu Kunden, zu Dienstbesprechungen, befristete Abordnungen zu anderen Unternehmen. Die Dienstreise umfasst die gesamte Zeit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz, also Reisezeit und berufliche Tätigkeit. Bei einer Dienstreise von mehr als drei Monaten wird (steuerrechtlich) von einem neuen regelmäßigen Arbeitsort des Arbeitnehmers ausgegangen.

Ist die Dienstreise Arbeitszeit?

Die Zeit der Dienstreise zählt grundsätzlich zur Arbeitszeit, wenn sie in der regulären Arbeitszeit stattfindet. Reisezeiten sind hingegen keine Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG, wenn der Arbeitnehmer mit der Bahn fährt, fliegt oder Beifahrer in einem PKW ist (vgl. BAG vom 11.07.2006, 9 AZR 519/05). Wenn er allerdings während der Reise auf Anordnung Leistungen im Sinne seines Arbeitsvertrages erbringt (z. B. Aktenstudium, Arbeit am Laptop), oder wenn der Arbeitnehmer selbst den PKW fährt, liegt wegen der körperlichen und geistigen Beanspruchung Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vor. Ist nach diesen Grundsätzen die Reisezeit als Arbeitszeit anzusehen, sind die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes (10 Stunden täglich bis zur 48-Stunden-Woche) sowie die notwendigen Pausenzeiten einzuhalten.

Für die Praxis ist es sinnvoll, verbindliche Regelungen über Ankündigungsfristen, Belastungsgrenzen, die Anrechnung als Arbeitszeit und die Zahlung von Zuschlägen zu vereinbaren.

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