MutterschutzDas Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zu einer Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsabläufe, die Rücksicht auf den besonderen Zustand einer werdenden oder stillenden Mutter nimmt. Es
hinsichtlich solcher Arbeiten, von denen erfahrungsgemäß nachteilige Wirkungen auf eine Schwangerschaft ausgehen. Durch die Mutterschutzrichtlinienverordnung wird das Mutterschutzgesetz ergänzt. Damit wird der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen speziell hinsichtlich der Frauenbeschäftigung verpflichtet. Dazu kann auch eine Prüfung der Arbeitszeitbedingungen gehören. § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (Auszüge) (MuSchG) (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2 ) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. Mutterschaftsrechtliche Beschäftigungsverbote:
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Eine Rezension dieses Buches finden Sie in der ZeitSchrift - Ausgabe 25 vom Mai 2010. |