Nachtarbeit gilt als diejenige Arbeit, die innerhalb der Nachtzeit von 23:00 und 6:00 Uhr liegt. Arbeitet ein Arbeitnehmer bereits nur zwei Stunden innerhalb dieses Zeitfensters, gilt seine gesamte Arbeitszeit als Nachtarbeit. Ein Arbeitnehmer kann bei gesundheitlicher Gefährdung oder wenn er ein Kind unter zwölf Jahren ohne Betreuung oder einen schwer Pflegebedürftigen in der Familie hat, eine Umstellung auf normale Arbeitszeit beantragen.


