ArbeitnehmerInnen im Sinne von § 5 BetrVG sind ArbeiterInnen und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende). Sie sind abhängig beschäftigte Personen, die für eine Entlohnung ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Zu den bestimmenden Eigenschaften eines vertraglichen Arbeitnehmerverhältnisses gehören die so genannte Nichtselbständigkeit (im Unterschied etwa zu einem freiberuflich Tätigen), Weisungsgebundenheit und ein Kontrollrecht des Arbeitgebers über Art, Zeit, Dauer und Ort der zu leistenden Arbeit. Als Arbeitnehmer im Sinn des Gesetzes gelten nicht Beamte, Richter, Soldaten und Vertreter juristischer Personen (z. B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder eines Unternehmens).