Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne von §2,1 ArbSchG sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Danach ist die Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit Bestandteil des Arbeitsschutzes.