Unter Datenschutz verstehen wir alle Maßnahmen zur Sicherung gespeicherter personenbezogener Daten vor Missbrauch bei der Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe. Die elektronische Datenverarbeitung macht es möglich, dass Informationen unterschiedlichster Art und Herkunft fast beliebig erfasst, kombiniert und weitergegeben werden können. Die moderne Informationsgesellschaft bringt damit auch die Gefahr des Missbrauchs der Daten des Einzelnen durch den Staat, Institutionen oder Privatpersonen mit sich. Ein wirksamer Datenschutz muss daher dem Interessenausgleich zwischen dem Recht auf Information (Art. 5 GG) und dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), aus dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet wird, dienen.
In Deutschland ist der Datenschutz durch Landesgesetze sowie das Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Danach unterliegen allgemeine sachbezogene Daten nicht dem Datenschutz, sondern nur personenbezogene Daten, also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten Personen. Insofern haben alle mit der Datenerfassung oder -verarbeitung befassten Personen eine Geheimhaltungspflicht. Behörden und andere staatliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erfassen, speichern oder nutzen, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben notwendig ist. Der einzelne Bürger hat ein Auskunftsrecht bezüglich der über ihn gespeicherten Daten und kann die Berichtigung bzw. Löschung unrichtiger Daten verlangen (§§ 1-16 Bundesdatenschutzgesetz). Die unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzrechtes. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Er ist weisungsunabhängig und hat Auskunfts-, Einsichts- und Beanstandungsrechte. Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt betriebliche Datenschutzbeauftragte vor, die auch in den Betrieben auf die Einhaltung der Datenschutzgesetze achten sollen. Im Streitfall kann die Verletzung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung vor dem Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. So hat z. B. das Bundesverfassungsgericht die Weitergabe der im Rahmen der Volkszählung gewonnenen Daten als unzulässig angesehen.