Die Zulässigkeit von Kündigungen wird in den Grundzügen vom Kündigungsschutzgesetz festgelegt, die durch eine langjährige umfassende Rechtsprechung verfeinert wurden. Die Zulässigkeit (vor allem bei einer betriebsbedingten Kündigung) ist an Kündigungsgründe, eine Interessenabwägung und die Durchführung einer sozialen Auswahl geknüpft. Vorher sind alle Alternativüberlegungen (vor allem bei der Arbeitszeitgestaltung) zu prüfen (siehe § 17 KündigungsschutzgesetzKündigungsfristen).