Unter Mindestarbeitszeit wird das zumutbare Verhältnis von Wege- und Arbeitszeit verstanden. Z. B. ist eine Beschäftigung von 2 Stunden mit einer ebensolangen Wegzeit ist nicht zumutbar. Insbesondere in Verbindung mit Teilzeitarbeit und Bereitschaftsdiensten sind hier eindeutige Regelungen zu treffen, um die MitarbeiterInnen nicht übermäßig zu belasten.