Das Mitbestimmungsrecht bezüglich Arbeitszeiten wird insbesondere durch § 87, 3 BetrVG geregelt: "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnenWochentage". "Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit".