Die Begriffe Nachtarbeitnehmer (§2 Abs. 5 ArbZG), Nachtzeit (§2 Abs. 3 ArbZG) und Nachtarbeit (§2 Abs. 4 ArbZG) sind im Arbeitszeitgesetz festgeschrieben. Auf eine gesetzliche Definition des Schichtarbeitnehmers wird dagegen verzichtet. Umgangssprachlich bezeichnet der Begriff heufig Arbeitschichten während der Nacht.
NachtarbeitnehmerInnen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind ArbeitnehmerInnen, die
- auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
- Nachtarbeit an mindestens 48 Kalendertagen im Jahr leisten
Nachtzeit ist Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr. Der Beginn der siebenstündigen Nachtzeit kann abweichend auf die Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr verlegt werden. Die Nachtzeit wird häufig in tarifvertraglichen Regelungen um eine Stunde auf 8 Stunden verlängert.
Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden Nachtzeit umfasst.


