Die Regelungen aus dem bisherigen Tarifvertrag wirken nach, bis ein neuer Vertrag eintritt, wenn sich an einen durch Zeitlauf oder durch Kündigung außer Kraft getretenen Tarifvertrag (Betriebsvereinbarung) nicht unmittelbar ein Neuabschluss anschließt. Die nachwirkenden Regelungen können jedoch durch jede - und damit auch durch eine individuelle - arbeitsvertragliche Vereinbarung ersetzt werden. Die Nachwirkung gilt nicht für neu eingestellte ArbeitnehmerInnen, deren Tarifbindung erst während der Nachwirkungsfrist entsteht.

Nach §77 Abs. 6 BetrVG wirken die Regelungen einer Betriebsvereinbarung nach, wenn der Regelungstatbestand einigungsstellenfähig ist. Einigungsstellenfähig sind Betriebsvereinbarungen, wenn es sich um erzwingbare Mitbestimmungstatbestände handelt.