Ruhepausen in Sinne der Arbeitszeitgesetzes (§ 4) sind hinsichtlich der Lage und Dauer
-
im voraus feststehende Arbeitsunterbrechungen
-
von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer
-
die den ArbeitnehmerInnen zur eigenen Gestaltung zur Verfügung stehen.
Gesetzliche Arbeitspausen sind grundsätzlich von technisch und arbeitsorganisatorisch bedingten Arbeitsunterbrechungen, Betriebspausen und Wartezeiten zu unterscheiden, können aber im Einzelfall mit diesen zusammenfallen, wenn die obigen Bedingungen eingehalten werden.
Kurzpausen können durch Gesetze und Verordnungen (z. B. Bildschirmpausen), Tarifverträge (z. B. Erholzeiten bei Fliessbandarbeit) und Betriebsvereinbarungen (z. B. Lärmpausen) geregelt sein.
Gesetzliche Pausen zählen in der Regel nicht als entgeltpflichtige Arbeitszeit.


