Ein
Rückkehrrecht wird manchmal in
Tarifverträgen oder
Betriebsvereinbarungen vereinbart im Zusammenhang mit Erziehungsurlaub. Es kann einerseits die Rückkehr auf einen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nach Ablauf einer vollständigen Freistellung gemeint sein, andererseits aber auch die Aufstockung des vertraglichen Arbeitsvolumens nach einer zeitlich begrenzten Teilzeitphase. Sowohl das
Bundeserziehungsgeldgesetz als auch das
Teilzeitgesetz sehen - durch die ArbeitnehmerInnen gestaltbare - flexible Übergangsmöglichkeiten zwischen unterschiedlichen Niveaus der Wochenarbeitszeit für Männer und Frauen vor.