Ein Rückkehrrecht wird manchmal in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vereinbart im Zusammenhang mit Erziehungsurlaub. Es kann einerseits die Rückkehr auf einen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nach Ablauf einer vollständigen Freistellung gemeint sein, andererseits aber auch die Aufstockung des vertraglichen Arbeitsvolumens nach einer zeitlich begrenzten Teilzeitphase. Sowohl das Bundeserziehungsgeldgesetz als auch das Teilzeitgesetz sehen - durch die ArbeitnehmerInnen gestaltbare - flexible Übergangsmöglichkeiten zwischen unterschiedlichen Niveaus der Wochenarbeitszeit für Männer und Frauen vor.