Sonntagsarbeitszeit
ArbeitnehmerInnen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs.1 ArbZG), außer in Betrieben, in denen § 10 ArbZG zum Tragen kommt. Ausnahmen zu §§ 9 10 ArbZG sind in § 12 ArbZG geregelt, genehmigungspflichtige Sonntagsarbeit in § 13 ArbZG. In Betrieben, in denen kein ausreichender Grund für regelmäßige Sonn- und Feiertagsarbeit vorliegt, ist die Sonntagsruhe in Verbindung mit der Ruhezeit einzuhalten.
Die Sonntagsruhe beträgt 24 Stunden und läuft in der Regel von Sonntag 0:00 Uhr bis Montag 0:00 Uhr. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht (§ 9 Abs. 2 ArbZG).
Zu beachten ist insbesondere, dass die 24 Stunden Sonntagsruhe nach § 9 ArbZG zwingend in Verbindung mit der Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 ArbZG gewährt werden müssen. Somit ergeben sich insgesamt 35 Stunden Ruhezeit. Je nach Schichtfolge und Wechselrichtung kann die Gefahr bestehen, diese Regelung zu verletzen.
Für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist gleichfalls ein Ausgleich per Gesetz (§11 ArbZG) vorgesehen, der meist in Tarifverträgen abschließend ausgeführt wird.


