Tarifverträge haben nach dem Tarifvertragsgesetz einen höheren kollektiven Rechtsstatus und damit Vorrang vor Betriebsvereinbarungen. In § 77.3 Betriebsverfassungsgesetz ist festgelegt, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifverträge geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Die Tarifparteien können den Tarifvorrang für bestimmte Regelungsbereiche aufheben (Öffnungsklausel).


