Wegezeiten sind arbeitsgebundene Zeiten, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig sind. Der Weg von der Wohnung zum Betrieb zählt nicht zur Arbeitszeit, fällt aber teilweise unter den Schutz der betrieblichen Unfallversicherung. Der Weg vom Betrieb zu einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte zählt zur Arbeitszeit. Innerbetriebliche Wegezeiten vom Eingang zum Arbeitsplatz können zur Arbeitszeit zählen. Mitentscheidend ist dabei die Anbringung der Zeiterfassungsgeräte. Im öffentlichen Dienst gilt der Weg vom Betreten der Arbeitsstelle bis zum Arbeitsplatz immer als Arbeitszeit. Die Arbeitsstelle ist der räumliche Betriebsteil, das Gebäude oder die Organisationseinheit, in der der Arbeitsplatz angesiedelt ist bzw. die Arbeitsleitungen zu erbringen sind.