Die Versicherungsgrenzen in der Sozialversicherung sind bei Teilzeitarbeit vor allem dann von Bedeutung, wenn es um die Abgrenzung von regulären und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (630 DM) geht.
Manchmal kann es aber auch vorkommen, dass mit der Veränderung des vertraglichen Arbeitszeitvolumens bei Vollzeitbeschäftigten die jährlich angepasste Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die (geringere) Bemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung berührt wird. Dann können Veränderungen etwa im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung notwendig werden.


