Teilarbeitslos sind ArbeitnehmerInnen im Sinne der Bestimmungen nach SGB III (§ 150), wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren haben, die sie neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, und sie weiterhin eine solche versicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung suchen. Aus einer solchen Situation kann ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld entstehen.