Eine Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben kann durch schriftliche Bürgschaftserklärung des ausstellenden Kreditinstituts als "selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft zugunsten Dritter“ gegenüber den bezugsberechtigten ArbeitnehmerInnen rechtskräftig dokumentiert werden. Im Falle der Einzelbürgschaft erhalten alle ArbeitnehmerInnen eine solche Urkunde, bei der Globalbürgschaft sichert eine Urkunde, die bei einem zu benennenden Treuhänder hinterlegt wird, die Ansprüche mehrerer ArbeitnehmerInnen ab.