Im Arbeits-Zeit-Recht ist zwischen der privatrechtlich geschuldeten und der öffentlich-rechtlich erlaubten Arbeitszeit zu unterscheiden.
Die geschuldete Arbeitszeit beschreibt die Zeitspanne, in der die ArbeitnehmerInnen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen müssen und für die sie gleichzeitig bezahlt werden. Deren Festlegung ergibt sich in aller Regel aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag, wobei Tarifverträge sowie einschlägige Betriebsvereinbarungen für die übergroße Mehrheit der ArbeitnehmerInnen in der BRD die kollektiven Rahmenbedingungen setzen.
Das Arbeitsrecht ist sich dabei darin einig, dass unter den Bedingungen "abhängiger Beschäftigung" nicht ein konkretes Arbeitsergebnis bezahlt wird, sondern die Bereitschaft, für einen "Dienstherren" zur Erbringung von Leistungen bereit zu sein. Der Abruf des Arbeitsangebots und die Zuweisung der Arbeit obliegt dann dem Arbeitgeber.


