Die öffentliche-rechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit setzt äußere Grenzen, die die Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht überschreiten dürfen. Sie regelt also nicht, wieviel der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin tun muss als Gegenwert für die Vergütung, sondern wie lange er/sie höchstens arbeiten darf.
Solche Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Mindestpausen sind im ArbZG festgelegt und größtenteils strafbewehrt. Zu beachten sind darüberhinaus Sonderregelungen, beispielsweise für Jugendliche (JArbSchG) und schwangere/stillende Mütter (MuSchG). Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist in erster Linie der Arbeitgeber verantwortlich.
Das aktuelle Arbeitszeitgesetz bietet darüber hinaus viele Ansatzpunkte, um durch Tarifvertrag die Grenzen der Arbeitszeit teilweise auszuweiten, anzupassen oder einzugrenzen.