Das Arbeitszeitgesetz von 1994 regelt die maximal zulässige Arbeitszeitdauer im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften einheitlich für alle Branchen, Berufe und Personengruppen. Dabei werden zahlreiche Sondervorschriften, Ausnahmeregelungen und Öffnungsklauseln für tarifliche und betriebliche Regelungen vorgesehen, die allerdings auch kollektivrechtlich normiert sein müssen, und nicht im Rahmen des Individualarbeitsvertrages vereinbart werden können..
Der Rahmen des Arbeitszeitgesetzes kann im Regelfall nicht nach oben (hin zu längeren Arbeitszeiten) erweitert werden, sondern im Rahmen des Günstigkeitsprinzips nur mit für die Arbeitnehmer gesundheitsförderlichen Bedingungen eingeschränkt werden.
Die vergütungsrechtliche Bewertung von Arbeitszeiten wird überwiegend im Rahmen von Tarifverträgen oder Individualarbeitsverträgen geregelt.