Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall des/der ArbeitnehmerIn und an Feiertagen.

Grundsätzlich haben alle ArbeitnehmerInnen und Auszubildende - unabhängig vom Umfang der wöchentlich oder monatlich zu leistenden Arbeitszeit - im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Dieser Anspruch besteht allerdings nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ohne Verschulden des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin eingetreten ist. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Auch an gesetzlichen Feiertagen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (sofern der Feiertag nicht auf einen Sonntag fällt). Es gibt jährlich neun bundesweite Feiertage, die dafür in Frage kommen, dazu einzelne durch Landesrecht bestimmte Tage.