Die Kinderarbeitsschutzverordnung bezieht sich auf § 5 Abs. 4a des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311) eingefügt worden ist. Geregelt wird hier - auf Basis vereinheitlichender europäischer Richtlinien - die erwerbsmäßige Arbeit von Kindern und Jugendlichen zwischen 13 und 15 Jahren.