Das Kündigungsschutzgesetz regelt die Zulässigkeit von Kündigungen. Danach müssen Kündigungen sozial gerechtfertigt sein (durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse). Gegen die soziale Rechtfertigung können die ArbeitnehmerInnen vor dem Arbeitsgericht klagen. Bei erfolgreicher Klage kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag einer der Parteien dennoch aufgelöst und eine Abfindung festgelegt werden. Betriebsrats- und Personalratsmitglieder, Jugendvertreter und (begrenzt) Wahlvorstandsmitglieder sowie Wahlbewerber sind von Kündigung ausgeschlossen. Entlassungen in größerem Umfang muss der Arbeitgeber dem Arbeitsamt anzeigen.


