als Instrument der Beschäftigungsförderung |
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Teilzeitarbeit ist jede Art von Beschäftigung, die von der definierten Arbeitszeitdauer her unterhalb des Niveaus der tariflichen oder betriebsüblichen Vollzeitarbeit angesiedelt ist. Die Definition der Arbeitszeitdauer findet üblicherweise durch einzelvertragliche Vereinbarung (siehe auch Arbeitsvertrag) statt, allerdings ist es auch möglich, dass im Rahmen von betrieblichen Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung für alle ArbeitnehmerInnen die Arbeitszeitdauer kollektiv unter die Schwelle der Vollzeitarbeit abgesenkt wird (siehe auch Mobilzeit).
Teilzeitarbeit kann durch einen prozentualen Anteil an der Vollarbeitszeit definiert werden (z.B. 80%, 70%, 60%, 50% ... ) oder durch die Festlegung einer durchschnittlich wöchentlich zu erbringenden Stundenzahl (z.B. 32 Std., 28 Std., 25 Std. 20 Std. ... )
Was als "betriebsübliche Vollzeitarbeit" gilt, muß unter Beachtung des Tarifvertrages von den Betriebsparteien vereinbart werden. Wird diese Bezugsgröße verändert, durch tarifvertragliche Arbeitszeitverkürzungen oder durch betriebliche Verabredungen (Betriebliche Bündnisse für Arbeit), so müssen die Konsequenzen für die Teilzeitbeschäftigung geprüft werden.
Für die Ausgestaltung von Teilzeitarbeit sollten drei Grundsätze beachtet werden:
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Vollzeitkräfte und Teilzeitkräfte werden hinsichtlich der direkten Vergütungsregeln (Entgelt pro Stunde) sowie der Lohnnebenleistungen und ergänzenden arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Rahmenbedingungen gleichbehandelt
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Jede (individuelle) Arbeitszeitregelung berücksichtigt neben den betrieblichen Belangen und Erfordernissen auch die persönlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer
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Der Betriebsrat wird in allen Dimensionen der Ausgestaltung von Teilzeitarbeitsverhältnissen im Sinne der Bestimmungen von Betriebsverfassungsgesetz und Rechtsprechung korrekt beteiligt.



