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Unter Kurzarbeit wird eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit bei entsprechender Minderung der Vergütung verstanden. Sie wird aus betrieblichen Gründen wie etwa Auftragsmangel eingesetzt, wenn durch eine vorübergehende Einschränkung der Betriebstätigkeit im ganzen Betrieb oder in einzelnen Bereichen die Produktions-, Betriebs- und/oder Personalkosten gesenkt werden können. Häufig ist die Durchführung von Kurzarbeit daran gekoppelt, dass das Arbeitsamt nach den Bestimmungen des SGB III einen Zuschuss zu den reduzierten Vergütungen zahlt. |
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Die Form der Einschränkung kann darin bestehen,
Kurzarbeit hat die rechtliche Wirkung, dass der Bestand des (lediglich vorübergehend in der Dauer der Arbeitszeit veränderten) Arbeitsverhältnisses nicht berührt wird. Kurzarbeit kann gerade dann als Maßnahme genutzt werden, wenn betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden sollen, insbesondere, wenn es sich um gegenüber dem Landesarbeitsamt anzeigepflichtige Massenentlassungen nach §§ 17ff Kündigungsschutzgesetz handeln würde.
Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG. Häufig sehen auch Tarifverträge Klauseln zur Ein- und Durchführung von Kurzarbeit und zu den entgeltpolitischen Rahmenbedingungen vor. Solche tariflichen Klauseln wirken als sog. Betriebsnormen in tarifgebundenen Betrieben auch gegenüber den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern.
Eine Ankündigung oder Durchführung von Kurzarbeit, bei der gesetzliche oder tarifliche Regeln nicht eingehalten werden, kann für den Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmers die Verpflichtung auslösen, trotz Betriebseinschränkung und verringerter Arbeitszeit die volle Vergütung weiter zahlen zu müssen.
Zusätzlich sind die Bestimmungen des SGB III zu beachten, wenn Zuschüsse des Arbeitsamtes in Anspruch genommen werden sollen. Diese Zuschüsse können gewährt werden, wenn dadurch zu erwarten ist, dass die Arbeitsplätze im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung erhalten bleiben.